Information zum Winterdienst

Veröffentlichungsdatum24.12.2024Lesedauer1 MinuteKategorienThemen, Gemeinde
Winterdienst

Wie bereits in den vergangenen Jahren möchte die Gemeinde auch heuer wieder vor Winterbeginn darauf aufmerksam machen, dass die Ablagerung von Schnee aus Privatgrundstücken auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze nicht gestattet ist. Bei Zuwiderhandlungen wird die Gemeinde die Kosten für eine allfällige Räumung weiter verrechnen.

Es darf weiters darauf hingewiesen werden, dass es im § 53 des Tiroler Straßengesetzes eine Anliegerverpflichtung gibt, welche lautet, „dass die Eigentümer von Grundstücken an Straßen, die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von Straßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihr Grundstück zu dulden haben“.

Daraus ergibt sich, dass dieser Schnee auch nicht wieder zurück auf die Gemeindestraße geschöpft bzw. gefräst werden darf.

Unser Bauhof bemüht sich stets pünktlich um ordentlich geräumte und gestreute Straßen. Darum darf auch ersucht werden, dass die Bevölkerung das notwendige Verständnis aufbringt und sich an die oben angeführten Regelungen hält.