Die kalte Jahreszeit ist wieder angebrochen und schon früh haben wir wieder einiges an Schnee erhalten.
Gerade für Fußgänger ist diese Jahreszeit oft herausfordernd. Um unsere Gemeinschaft wieder darauf aufmerksam zu machen und zu sensibilisieren, folgend ein paar Informationen für alle Verkehrsteilnehmer.
Grundsätzlich besteht für Fußgänger eine Benützungspflicht des Gehsteiges, sofern dies zumutbar ist. Ist der Gehsteig vereist bzw. liegt so viel Schnee, dass ein Benützen nicht möglich ist und besteht die Gefahr eines Sturzes, muss der Gehsteig nicht benützt werden.
Straßenverkehrsordnung 1960 § 76, Fassung vom 09.04.2025
(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hierbei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbst-fahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.